Verfahren

Je nach Bauvorhaben kommen unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung:

Ordentliches Verfahren

Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren prüfen wir auf Gesuch hin bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Veränderungen, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten: zum Beispiel Neubauten, Auf- und Anbauten, den Abbruch von Gebäuden und wesentliche Zweckänderungen (§ 8 Abs. 2 ABPV). Wir legen fest, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Das ordentliche Baubegehren wird im Kantonsblatt und auf unserer Webseite öffentlich angezeigt (§ 45 BPV). Mit der Publikation wird das Einspracheverfahren eingeleitet, bei dem betroffene Nachbarn innert 30 Tagen gegen das Baugesuch Einsprache erheben können (§ 48 BPV).

Nach der Prüfung des Baubegehrens (Prüfverfahren) fällen wir den Bauentscheid und beantworten gleichzeitig die Einsprachen (§ 52 Abs. 1 BPV). Die Bauherrschaft und die Einsprecherinnen/Einsprecher können gegen den Bauentscheid bzw. den Einspracheentscheid Rekurs einlegen. Die zuständige Instanz ist die Baurekurskommission.

Eine Baubewilligung – also der positive Bauentscheid – ist drei Jahre gültig, gerechnet vom Datum des Bauentscheids an. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, erlangt die Baubewilligung erst Gültigkeit mit der Entscheideröffnung derjenigen Rekursinstanz, die das Verfahren abschliesst (§ 54 ABPV).

Vereinfachtes Verfahren

Bei Bauvorhaben mit geringer Aussenwirkung kommt das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung: zum Beispiel bei Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen oder bei kleinen technischen Dachaufbauten (§ 12 ABPV). Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren gibt es beim vereinfachten Baubewilligungsverfahren weder eine Publikation noch ein Einspracheverfahren (§ 11 Abs. 1 ABPV). Ist die Bauherrschaft mit dem Bauentscheid nicht einverstanden, kann sie bei der Baurekurskommission rekurrieren.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet, ob das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt [§ 2 Abs. 2 lit. c) ABPV] und legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

Generelles Baubegehren

Um Grundsatzfragen oder wesentliche Teilaspekten zu klären, kann zuerst ein generelles Baubegehren eingereicht werden (§ 32 BPV). Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat nur jene Unterlagen einzureichen, die zur Beantwortung seiner/ihrer Fragen notwendig sind.

Das generelle Baubegehren endet mit einem Vorentscheid, in dem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid berechtigt nicht zur Bauausführung, sondern dient lediglich als Grundlage für die weitere Projektierung (§ 13 ABPV). Der Vorentscheid kann bei der Baurekurskommission angefochten werden.

Die Behörden sind an den Vorentscheid gebunden, wenn das nachfolgende Baubewilligungsverfahren (ordentlich oder vereinfacht) innerhalb von drei Jahren eingeleitet wird und das anwendbare Recht seither unverändert ist (§ 53 Abs. 2 BPV).